Das Institut des Compliance Monitors stammt aus dem US-Recht. Aber auch international tätige europäische Unternehmen können z.B. bei Verletzung internationaler Compliance-Bestimmungen (wie z.B. dem US amerikanischen Foreign Corrupt Practises Act – FCPA) von US amerikanischen Behörden (wie z.B. dem US Department of Justice – DoJ) mit Strafzahlungen belegt werden und zum Abschluss eines sogenannten Non-Prosecution Agreement (NDA) oder Deferred Prosecution Agreement (DPA) gezwungen werden mit welchen sie sich zu konkreten Maßnahmen zur Behebung der Ursachen des vorliegenden Fehlverhaltens sowie generell zur Verbesserung ihres Compliance Management Systems verpflichten. In der Regel wird dabei auch die Beauftragung eines Compliance Monitors vereinbart. Dabei handelt es sich um eine unabhängige Stelle, deren Aufgabe es ist die Einhaltung der getroffenen Vereinbarung zu überwachen und darüber an die betreffenden Stellen zu berichten.
Hierbei kann ich Sie als Berater oder Projektleiter für die Gestaltung sowie Umsetzung der Maßnahmen unterstützen.
Mittlerweile kommt es aber auch zunehmend in Europa vor, dass sich Unternehmen, die in ein gerichtliches Strafverfahren verwickelt sind, zur Behebung der Ursachen ihres Fehlverhaltens bzw. zur Verbesserung ihres Compliance Management Systems verpflichten und dies unter die Führung bzw. Repräsentanz eines unternehmensexternen Compliance Monitors stellen.
Auch durch Geschäftspartner, insbesondere Finanzpartner werden immer öfter Verbesserungen im Compliance Management System von Unternehmen gefordert. Die Umsetzung solcher Maßnahmen lässt sich einfacher und überzeugender durch den Einsatz einer unternehmensexternen Stelle kommunizieren.
Hierbei kann ich Sie durch Übernahme der Funktion eines Compliance Monitors – sowohl für die Gestaltung und Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen als auch für die Überwachung und Bestätigung der Umsetzungen durch eine aufgrund von jahrelanger Erfahrung erworbenen Autorität – unterstützen.

